Ausfüllhilfe
für Heilmittelverordnungen in der Podologie
Sehr geehrte Patienten,
unsere Praxis ist zur Abrechnung von Heilmittelverordnungen (HMVO) im Bereich der Podologie mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.
Wir dürfen nur eine Leistung erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen, die vom Arzt verordnet wurde. Eine podologische Therapie sind nur dann verordnungsfähig, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge eines Diabetes mellitus, einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie oder eines Querschnittssyndroms dienen.
Wir möchten gerne die strengen gesetzlichen Vorgaben der Krankenkassen erfüllen und Ihnen eine schnellstmögliche Behandlung gewährleisten. Um die Fristenregelung einzuhalten und die Gültigkeit der Verordnung zu erhalten, können Sie selbst mit der Prüfung Ihrer Verordnung dazu beitragen.
ACHTUNG: Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Verordnungen müssen wir an Sie bzw. den Arzt zurückgeben, da sonst die Behandlung nicht begonnen werden darf.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe.
Auf folgende Merkmale muss geachtet werden:
Zuzahlungspflichtig / Zuzahlungsbefreit
Sind Sie von der Zuzahlung befreit und haben dieses dem Arzt für das aktuelle Jahr nachgewiesen?
Wenn nicht, sollten Sie dieses dringend nachholen, da wir sonst die Zuzahlungsgebühr einziehen müssen. Wir haben die gesetzliche Verpflichtung zum Inkasso der Zuzahlungen im Auftrag der Krankenkassen, nicht jedoch die dem Nachweis der Befreiung!
Gültigkeit
Datum der Ausstellung der Verordnung, Gültigkeit ab diesem Datum 28 Tage (§15 Abs.1 HM-RL).
Wird eine Heilmittelverordnung bis zu diesem Tage nicht begonnen, so ist diese ungültig und muss durch den Patienten neu beschafft werden.
Behandlungsrelevante Diagnosen
Die Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose muss in Form von ICD-10-Codes erfolgen.
Als relevant ist ein ICD-10 anzusehen, der eine eindeutige Zuordnung zur diagnostizierten Erkrankung deklariert. Für die Praxis heißt das, dass nun noch folgende ICD-10 angegeben werden dürfen:
Diabetisches Fußsyndrom: E10.74 / E11.74 / E12.74 / E13.74 / E14.74 (alternativ E10.75 / E11.75 / E12.75 / E13.75 / E14.75) sind als alleinige Codes ausreichend.
Diabetische Neuropathie: E10.40* / E11.40* / E12.40* / E13.40* / E14.40* erfordern bei Diabetes mellitus die zusätzliche Codierung G63.2 (Polyneuropathie). So muss die angegebene Codierung z. B. E11.40* + G63.2 lauten.
Sensible oder sensomotorische Neuropathie oder Querschnittssyndrom
Krankhafte Schädigungen am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (NF) oder als Folge eines (in-)kompletten Querschnittsyndroms (QF) sind seit dem 01.07.2020 verordnungsfähig. Aufgrund der Vielzahl der Diagnosen erscheinen hier keine ICD-Codierungen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.